Der VfGH hat in dem in dieser Rechtssache ergangenen Erkenntnis vom 1. Den geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Bestimmtheit des angeordneten Grundrechtseingriffs begegnete der VfGH mit dem Hinweis darauf, dass der Begriffsinhalt von "Störungen" im Auslegungsweg zu ermitteln 6800 feldkirch bordell. Eine Beschränkung dieses Grundrechts, wie sie Paragraph 5, Vbg SittenpolG vornimmt und die darin gelegen ist, dass eine Ausnahmebewilligung für ein Bordell nur dann vorgesehen ist, wenn "Störungen" auftreten, sah der VfGH aber als ein durch das öffentliche Interesse gebotenes, zur Zielerreichung geeignetes und adäquates Mittel an, weshalb diese Beschränkung verfassungsrechtlich zulässig sei. Aufgrund der Erwägungen des VfGH im Erkenntnis vom 1. Dazu gehören vor allem jene mit 6800 feldkirch bordell illegalen Prostitution verbundenen Missstände, die in den Materialien zum Vlbg SittenpolG als Begründung für die Erlaubnis "streng überwachte r Bordellprostitution" angeführt werden vgl RV 27 BlgLT Vbg Die Gefährdung und Belästigung unbeteiligter Personen erscheint gleichfalls geringer. Nicht erforderlich ist für die Bewilligung hingegen eine Prognose, dass die "Störungen" dadurch vollständig zurückgedrängt oder beseitigt würden. Dazu gehören vor allem jene mit der illegalen Prostitution verbundenen Missstände, die in den Materialien zum Vlbg SittenpolG als Begründung für die Erlaubnis "streng überwachte r Bordellprostitution" angeführt werden vergleiche Regierungsvorlage 27 BlgLT Vbg Das VwG darf seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente zugrunde legen, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind vgl dazu die grundsätzlichen Ausführungen in VwGH vom Das VwG darf seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente zugrunde legen, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind vergleiche dazu die grundsätzlichen Ausführungen in VwGH vom Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Land 6800 feldkirch bordell hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1. Mai beantragte der Revisionswerber beim Bürgermeister der Stadt Hohenems die Bewilligung eines Bordells mit Standort in H. Diesen Antrag modifizierte er mit Eingabe vom Mai in einen Antrag auf Vorprüfung nach Paragraph 7, Vbg Sittenpolizeigesetz, ob die Voraussetzungen für eine Bordellbewilligung vorliegen. März wies der Bürgermeister der Stadt Hohenems den Antrag ab; eine dagegen erhobene Berufung des Revisionswerbers sowie eine gegen die Berufungsentscheidung der Berufungskommission der Stadt Hohenems vom 8. Juni eingebrachte Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn BH blieben erfolglos. Die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass "Störungen" nach Paragraph 5, Vbg Sittenpolizeigesetz erst dann gegeben seien, wenn hinreichend Beschwerden von Anrainern oder Nachbarn vorlägen, die die "Störungen" indizieren bzw belegen solche Beschwerden wurden von der belangten Behörde fallbezogen verneintsei denkunmöglich; denn es 6800 feldkirch bordell die Eignung der Wohnungsprostitution, derartige Störungen hervorzurufen. Die belangte Behörde habe dem Paragraph 5, Vbg Sittenpolizeigesetz somit einen zu engen, die illegale Wohnungsprostitution nicht ausreichend berücksichtigenden Inhalt unterstellt. Dezember gab die BH Dornbirn der Vorstellung Folge, hob den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Hohenems vom 8. Juni auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt Hohenems zurück. Juni wies die Berufungskommission der Stadt Hohenems die Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Hohenems vom März erneut ab. Sie führte unter anderem aus, das Ermittlungsverfahren habe zu dem Schluss geführt, dass in H selbst derzeit kein illegales Bordell bekannt sei. In der Vergangenheit sei es vereinzelt zu Strafverfahren wegen illegaler Prostitution, welche im Ortsgebiet von H ausgeübt worden sei, gekommen. Diese Ermessensentscheidung erfordere eine Abwägung aller Argumente für oder gegen eine derartige Einrichtung. Wenn von Seiten des Revisionswerbers argumentiert werde, dass durch die Errichtung eines legalisierten Bordells die Wohnungsprostitution eingeschränkt 6800 feldkirch bordell würde, gebe es hierfür keine hinreichenden Belege. Es sei allgemein bekannt, dass es im grenznahen Raum sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland zahlreiche offizielle Bordelle gebe. Auch in den anderen Bundesländern Österreichs würden legale Bordelle betrieben. Dennoch gebe es auch in diesen Bundesländern zahlreiche Probleme mit der illegalen Prostitution. Vielmehr würde Wohnungsprostitution auch weiterhin neben einem Bordell bestehen bleiben. Die Berufungskommission sehe daher die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Bordells nach Paragraph 5, Vbg Sittenpolizeigesetz als nicht erfüllt an. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das LVwG für unzulässig. Vom LVwG sei eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, in welcher ein namentlich genannter Zeuge der Landespolizeidirektion Vorarlberg einvernommen worden sei. Dieser habe deponiert, dass im Stadtgebiet von H nach vorliegendem Erkenntnisstand keine illegale Prostitution ausgeübt werde. Ebenso lägen keine konkreten Hinweise auf Wohnungsprostitution im Gemeindegebiet von H vor; lediglich betreffend das gesamte Gebiet von Vorarlberg gebe es vereinzelte Hinweise auf Wohnungsprostitution.
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
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